Vertrauen stärken

Die Zuger Regierung hat die Teilrevision des kantonalen Sozialhilfegesetztes (SHG) verabschiedet. Sie erfüllt die Forderung der Motion der Mitte-Fraktion Grundlagen für die Überwachung von Sozialhilfebeziehenden bei begründetem Verdacht auf Sozialhilfebetrug zu schaffen. Drei Elemente stehen im Zentrum: Die Ausdehnung der Mitwirkungspflicht bei hilfesuchenden Personen, die Einführung des Datenaustausches zwischen kantonalen und kommunalen Stellen und die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage, um bei begründetem Verdacht auf Sozialhilfemissbrauch Observationen durchführen zu können.

Kein Generalverdacht

Von zentraler Bedeutung ist, dass die vorgesehenen Massnahmen jeweils zweck- und verhältnismässig angewendet werden, also nur dann, wenn die übrigen Mittel nicht zum Ziel führen. Die Vorgaben des Datenschutzes müssen zudem jederzeit eingehalten werden. Es ist nicht die Absicht dieser Teilrevision, Sozialhilfebeziehende unter Generalverdacht zu stellen. Vielmehr geht es darum, das Fehlverhalten jener Sozialhilfebeziehenden, die das System zu Lasten der Allgemeinheit ausnützen, aufzudecken und gegebenenfalls mit verwaltungsrechtlichen Massnahmen ahnden zu können. Damit wird sichergestellt, dass nur diejenigen Personen finanziell unterstützt werden, die Anspruch darauf haben.

Durch die neuen Massnahmen soll insgesamt auch das Vertrauen in das System gestärkt werden. Die Teilrevision geht nun bis am 3. Februar 2022 in die externe Vernehmlassung.

Thema mit Vorgeschichte

Mit der Teilrevision setzt der Kanton Zug ein Anliegen um, das seit längerem für politische Debatten sorgt. Auslöser war ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) im Jahr 2016. Bezogen auf einen Fall der Unfallversicherung stellte er fest, dass in der Schweiz eine genügende gesetzliche Grundlage für die Observation von Versicherten fehle. Deshalb stellten Sozialversicherungen ihre verdeckten Überwachungen von Versicherten ein, bis mit dem per 1. Oktober 2019 revidierten Sozialversicherungsrecht eine ausreichende gesetzliche Bestimmung eingeführt wurde. Das Schweizer Stimmvolk hatte zwischenzeitlich – im November 2018 – dieser Teilrevision deutlich zugestimmt und an der Urne ja zu den «Sozialdetektiven» gesagt.

Das vom EGMR monierte Fehlen einer ausreichenden Rechtsgrundlage galt und gilt auch für den Bereich der Sozialhilfe. Da diese nicht vom Geltungsbereich des Sozialversicherungsrechts erfasst wird, benötigt es für Observationen eine eigenständige gesetzliche Grundlage im kantonalen Recht.

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